Islamische Gemeinde Herne-Röhlinghausen e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Islamische Gemeinde Herne- Röhlinghausen e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Herne.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
I. Zweck des Vereins ist die Förderung der
a) Religion
b) Erziehung und Bildung,
c) internationalen Gesinnung,
d Toleranz auf allen Gebieten der Kultur,
e) Völkerverständigung,
f) Jugendhilfe
II. Der Vereinszweck wird insbesondere durch;
- Einrichtung von Gebetsstätten, die Organisation von Gebetsstunden und die Einstellung von Predigern und Lehrpersonal,
- die zeitgemäße Vermittlung des islamischen Glaubens, wie auch die Heilige Schrift (Koran),
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeiten,
- Durchführung von Kursen (sprachlicher- kultureller- religiöser- und schulischer Art) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
- Dialog und Integrationsarbeiten, Flüchtlingsarbeit, organisieren von Seminaren/ Veranstaltungen, Studien- und Begegnungsfahrten, Kulturfesten,
- Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Institutionen wie Schulen, Kirchen, Städte etc.
- Jugendarbeit, (einschließlich der Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des SGB) Aufklärungsseminare, Lesewettbewerbe, Vermittlungsaufgaben zwischen Eltern, Jugendlichen und Schulen und Extremismusprävention,
verwirklicht.
Der Verein ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Gemeinnützigkeit zu allen Maßnahmen und Tätigkeiten berechtigt, die mit dem genannten Vereinszweck zusammenhängen oder ihn fördern.
Der Verein ist unabhängig, parteipolitisch neutral und unterliegt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und erkennt dieses an.
III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten wie Reinigungskräfte, Bürokraft, Lehrpersonal, Betreuer etc. kann die Ehrenamtspauschale in der jeweils gültigen Höhe, ausgezahlt werden.
V. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der islamischen Religion.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden. Aufnahmen von Jugendlichen unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis (Einverständnis) der Eltern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
II. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Verein austreten.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereines verstößt oder wenn Beitragsrückstände von mindestens 4 Monaten festgestellt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Entscheidung über den Ausschluss ist durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Aushang am Mitteilungsbrett des Vereines in Kenntnis gesetzt. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Aushang oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, gegen den Ausschluss Berufung beim Vorstand einlegen. Über Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließung Beschluss.
IV. Ein Zahlungsrückstand von sechs Monatsbeiträgen gilt als Austrittserklärung des säumigen Mitgliedes zum Geschäftsjahresende.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand, Vertretung, Wahl
I. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis einen Nachfolger gewählt wird. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Das Amt des Vereinsvorstands wird als solche grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit den originären Vorstandstätigkeiten stehen, sind zulässig. Aufwendungen können erstattet werden.
II. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich allein zur Vertretung des Vereines berechtigt.
III. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf weiteren Mitgliedern in den Vorstand berufen. (Beirat) Diese Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind jedoch für den Verein nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes richtet sich nach der Regelung des Absatzes III.
Der erweiterte Vorstand arbeitet kollektiv. Entscheidungen des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
IV. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere auch zuständig Lehrpersonal einzustellen, Jugend und Frauenbeauftragte zu benennen und Arbeitsgruppen zu bilden.
§ 6 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
II. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch einen einfachen Brief oder durch einen Aushang am Mitteilungsbrett des Vereines in jeder Vereinsräumlichkeit einberufen. Einladungsschreiben bzw. Aushang müssen die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitteilen. Auf den schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder des Vereines hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; mit dem Antrag ist der Versammlungszweck mitzuteilen.
III. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
IV. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
V. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
VI.Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
VII. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
VIII. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn zwei der erschienenen Mitglieder dies verlangen, muss schriftlich abgestimmt werden. Jedes Mitglied, hat je eine Stimme. Stimmberechtigte sind nur Mitglieder ab der Volljährigkeit. Mitglieder die mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 3 Monaten in Verzug sind, sind nicht Stimmberechtigt.
IX. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
Den Organen des Vereins, deren Mitarbeiter oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die vorstehende Satzung wurde am 23.12.2016 geändert und beschlossen.
Muslimische Jugend Röhlinghausen (MJR)
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Die „Muslimische Jugend Röhlinghausen (MJR)“ ist eine Gliederung der Islamischen Gemeinde Herne-Röhlinghausen e.V. sie ist eigenständig und an die Satzung der Islamischen Gemeinde Herne-Röhlinghausen e.V. gebunden.
- Die Muslimische Jugend Röhlinghausen (MJR) hat ihren Sitz in Herne
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Gerichtsstand ist Herne.
§ 2 Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung der
- Religion,
- Erziehung und Bildung,
- internationalen Gesinnung,
- Toleranz auf allen Gebieten der Kultur,
- Völkerverständigung,
- Jugendhilfe,
- Außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung.
Wir setzen an Stärken junger Menschen an und unterstützen ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Kompetenzen für eine soziale, kulturelle und politische Teilhabe werden vermittelt.
Der Zweck wird insbesondere durch;
- Durchführung von Kursen (sprachlicher, kultureller, religiöser und schulischer Art) für Kinder und Jugendliche,
- Dialog und Integrationsarbeiten, Flüchtlingsarbeit, Organisieren von Seminaren/ Veranstaltungen, Studien- und Begegnungsfahrten, Kulturfesten,
- Zusammenarbeit mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Institutionen wie Schulen, Kirchen, Städte etc.
- Aufklärungsseminare, Lesewettbewerbe, Vermittlungsaufgaben zwischen Eltern, Jugendlichen und Schulen, Extremismusprävention, Freizeitangebote, Teilhabe an der gesellschaftlichen Entwicklung, Jugenderholungsmaßnahmen und jugendpolitische Bildungsmaßnahmen
verwirklicht.
Die Muslimische Jugend Röhlinghausen (MJR) ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Gemeinnützigkeit zu allen Maßnahmen und Tätigkeiten berechtigt, die mit dem genannten Vereinszweck zusammenhängen oder ihn fördern.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Muslimische Jugend Röhlinghausen (MJR) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Islamische Gemeinde Herne-Röhlinghausen e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied ist jede natürliche Person bis 27 Jahre, die die Zielsetzung des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch das Ende des Einrichtungsbesuchs,
- durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Jugendausschusses mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
§ 4 Organe der Muslimische Jugend Röhlinghausen (MJR)
Organe der Muslimische Jugend Röhlinghausen (MJR) sind:
- Jugendausschuss,
- Vorstand
§ 5 Mittelverwendung
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten wie Reinigungskräfte, Bürokraft, Lehrpersonal, Betreuer: innen etc. kann die Ehrenamtspauschale oder die Ehrenamtspauschale in der jeweils gültigen Höhe, ausgezahlt werden.
§ 6 Vorstand
Eine Vorsitzende/ein Vorsitzender
Die Stellvertreterin/der Stellvertreter
Die Schriftführerin/der Schriftführer
Die Kassenführerin/der Kassenführer
Vize Kassenführerin/ der Kassenführer
Die Vorsitzende und Stellvertreter: in sind gleichberechtigte Vorstandsmitglieder und vertreten die Jugend gemeinsam.
Das Amt der Vorsitzenden Stellvertreter:in und muss männlich und weiblich paritätisch besetzt sein.
Beide Vorsitzende können jeweils eine Vertretung aus dem Jugendausschuss benennen.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der -Jugend zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung des Jugendausschusses, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen des Jugendausschusses,
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt wird. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Jugendausschusses werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Jugendausschuss, endet auch das Amt als Vorstand. Das Amt des Vorstandes wird als solche grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vergütungen für Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit den originären Vorstandstätigkeiten stehen, sind zulässig. Aufwendungen können erstattet werden.
§ 9 Jugendausschuss
- Dem Jugendausschuss gehören nur die Mitglieder an.
- Der Jugendausschuss findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann einen außerordentlichen Jugendausschuss einberufen.
- Der Jugendausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vizevorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch einen einfachen Brief oder durch einen Aushang am Mitteilungsbrett des Vereines in jeder Vereinsräumlichkeit oder über WhatsApp einberufen. Einladungsschreiben bzw. Aushang müssen die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitteilen. Auf den schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder hat der Vorstand einen außerordentlichen Jugendausschuss einzuberufen; mit dem Antrag ist der Versammlungszweck mitzuteilen.
- Der Jugendausschuss ist das oberste Vereinsorgan. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der -Jugend.
- Der Jugendausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt der Jugendausschuss aus seiner Mitte die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter. Zu Beginn des Jugendausschusses ist eine Schriftführerin/ein Schriftführer zu wählen.
- Durch Beschluss des Jugendausschusses kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet der Jugendausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
- Der Jugendausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.
§ 10 Kassenprüfung
Die Verwaltung und mögliche Verwendungsnachweise für Projektmittel übernimmt die Islamische Gemeinde Herne-Röhlinghausen e.V.
§ 11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Jugendausschusses werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
Den Organen des Jugendausschusses und deren Mitarbeiter: innen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Jugendausschuss der oben genannten Personen hinaus.
Die vorstehende Satzung wurde am 22.01.2023 geändert und beschlossen.
